Der Verkäufer oder Vermieter eines Hauses oder einer Wohnung ist verpflichtet, jedem potenziellen Käufer oder neuen Mieter einen Energieausweis vorzulegen.
Er kann beispielsweise eine Kopie des Ausweises aushängen, damit sich die Interessenten bei einer Haus- oder Wohnungsbesichtigung über die Daten informieren können. Dies gilt also nur für den Fall, dass sich bei der Nutzung ein Wechsel vollzieht.
Baudenkmäler und Gebäude mit weniger als 50 Quadratmeter Fläche sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.