Die Nutzung von Wärmepumpen, Wallboxen oder Stromspeichern ist ein wichtiger Baustein für eine klimaneutrale Zukunft. Doch unser Stromnetz ist noch nicht für den schnellen Stromverbrauchsanstieg vorbereitet. Die Netzbetreiber können daher die Leistung zeitlich begrenzt so steuern, dass Engpässe im Stromnetz vermieden werden können. Sie sorgen damit für mehr Flexibilität im Netz.
Seit 1. Januar 2024 können Netzbetreiber bei drohenden Überlastungen des Netzes die Leistung der Geräte vorübergehend dimmen. Als Gegenleistung für die Steuerbarkeit profitieren Verbraucher:innen von vergünstigten Netzentgelten. Übrigens: In den meisten Fällen wird eine Dimmung nicht bemerkt.
Vollständiges Gesetz nachlesen (Weiterleitung zu gesetze-im-internet.de, Herausgeber: Bundesrepublik Deutschland)
- Berechtigte Geräte: Mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW
- Teilnahme verpflichtend
- Gegenleistung: Reduzierung der Netzentgelte
- Gerätevoraussetzung: Unter § 14a fallen alle unten genannten Geräte
- Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch
Der § 14a EnWG gilt für die sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Dazu gehören die folgenden Geräte. Ihre Leistung muss über 4,2 kW liegen und sie müssen im Niederspannungsnetz angeschlossen sein.
Hinweis: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz. Lediglich Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell überführt werden. Hierzu informiert Sie Ihr zuständiger Netzbetreiber. Ob Ihre Anlage einen bestehenden 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. (Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.
Damit Sie mit Ihrem neuen Gerät, das ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, von den Entlastungen profitieren, müssen Sie erst einmal nichts tun. Durch die verpflichtende Teilnahme an § 14a EnWG gibt Ihr/Ihre Elektroinstallateur:in, welcher Ihr Gerät in Betrieb nimmt, die Info zur Inbetriebnahme direkt an den zuständigen Netzbetreiber weiter. Dieser gibt wiederum die Information an uns als Energielieferanten weiter. Daraufhin gilt bei Ihnen automatisch die Entlastungslogik aus Modul 1, sofern aufgrund eines separaten Zählers nicht das Modul 2 von dem/der Installateur:in gemeldet wurde.
Die Reduzierung der Netzentgelte wird Ihnen automatisch in Ihrer Abrechnung transparent ausgewiesen und gutgeschrieben - wir verrechnen also Ihre Stromkosten mit dem Entlastungsbetrag. Sollten Sie von der Entlastungslogik aus Modul 2 oder 3 profitieren wollen, so melden und beauftragen Sie dies bitte bei uns als Ihren Energielieferanten, am besten per E-Mail unter Angabe der Zählernummern an service@stadtwerke-dueren.de.
Im Stadtgebiet Düren ist die Leitungspartner GmbH Netzbetreiber und für die Umsetzung der Neuregelung von § 14a EnWG zuständig. Alle aktuellen Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Infoseite.
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist eine wichtige Neuregelung, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist und den Umgang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz regelt.
Der § 14a EnWG zielt darauf ab, das Stromnetz zu stabilisieren und Überlastungen zu vermeiden, insbesondere angesichts der zunehmenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen, Wärmepumpen und Batteriespeichern.
Die Kernidee besteht darin, Verbraucher:innen finanziell zu belohnen, wenn sie ihren Energieverbrauch flexibel und netzdienlich gestalten.
Das Dimmen ist möglich, wenn:
oder
Bei einem Niederspannungsnetzstrang kann es sich um einen Straßenzug oder ein Arealnetz von mehreren Straßen handeln.
1. Netzbetreiber können bei drohender Überlastung die Leistung der betroffenen Geräte temporär von höchstens 2 Stunden/Tag dimmen.
2. Ein Basisbezug von mindestens 4,2 kW ist jederzeit gesichert.
3. Der normale Haushaltsstrom, wie z. B. Waschmaschine, Trockner oder Herd, bleibt von der Regelung unberührt.
4. Haushalte mit PV-Anlage und Batteriespeicher werden eine Dimmung möglicherweise gar nicht bemerken.
Folgende Geräte fallen unter die Regelung:
Dies gilt nicht für:
Die Regelung gilt verpflichtend für:
Für vor 2024 installierte Geräte bleibt die Teilnahme erst einmal freiwillig. Diese haben noch Bestandsschutz, müssen aber bis Ende 2028 in das neue System überführt werden.
Als Gegenleistung für die Steuerbarkeit erhalten Verbraucher:innen finanzielle Vorteile:
1. Der Netzbetreiber legt die Netzgeltreduzierung nach dem gewünschten Reduzierungs-Modul fest.
2. Der Lieferant berücksichtigt die Netzgeltreduzierung im Energieliefervertrag.
3. Der/Die Kund:in erhält die reduzierte Energieabrechnung.