Grundversorgung Heizstrom

Was bedeutet Grundversorgung?

Damit jeder Haushalt in Deutschland mit Strom versorgt werden kann, muss es ein Energieunternehmen vor Ort geben, das als Grundversorger fungiert. Dies übernimmt der Energielieferant, der die meisten Kunden im örtlichen öffentlichen Versorgungsnetz mit Strom versorgt.

Die Grundversorgung ist ein zentraler Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie ist gesetzlich geregelt und stellt sicher, dass jeder Haushaltskunde immer zuverlässig mit Strom und Gas versorgt wird. Als Grundversorger sind die Stadtwerke Düren dafür verantwortlich, dass beim Einzug in eine Wohnung innerhalb unseres Versorgungsgebiets unmittelbar Energie zur Verfügung steht. Zudem springen wir mit der Grundversorgung ein, wenn der aktuelle Lieferant eines örtlichen Haushaltskunden den Liefervertrag aufkündigt.

Was bedeutet Heiz- bzw. Wärmestrom?

Heizstrom bzw. Wärmestrom ist Strom, der nur dafür eingesetzt wird, Wärme zu erzeugen. Heizstrom findet also überall dort seinen Einsatz, wo Elektroheizsysteme wie Nachtspeicherheizungen oder Wärmepumpen, Teilspeicherheizungen oder Fußbodenheizungen verbaut sind.

Heizstrom wird getrennt abgerechnet, wofür auch ein spezieller Stromzähler (Doppeltarifzähler oder zusätzlicher Stromzähler) und Stromtarif notwendig ist. Heizstrom ist dann in der Regel günstiger als herkömmlicher Strom.

SWD-KlassikWärmestrom

Grundversorgung Tarif für Heiz- bzw. Wärmestrom (Preise bis 01.01.2023)

Die Stadtwerke Düren GmbH bieten nach den Bestimmungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden1 mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)“ sowie den „Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Düren GmbH“ folgende Grundversorgungstarife.

Nacht1 und Nacht2 Wärmespeicherstrom SP 2N - Vertrag und SP 2N+T gültig ab 01.01.2023

Tarif für Wärmespeicherstrom mit einem separaten Zähler für die Elektro-Wärmespeicheranlage

Netto Brutto
Arbeitspreis HT Cent/kWh 22,69 27,00
Arbeitspreis NT Cent/kWh 22,69 27,00
Mess- und Schaltpreis Euro/Jahr 101,63 120,94

SP 1 - VertragSP 2N - Vertrag = nur NT-Messung
SP 2N - Vertrag = nur NT-Messung

Nacht3 SP 1 – Vertrag gültig ab 01.01.2023

Tarif für Wärmespeicherstrom ohne separaten Zähler für die Elektro- Wärmespeicheranlage

Netto Brutto
Arbeitspreis HT Cent/kWh 32,81 39,04
Arbeitspreis NT Cent/kWh 23,04 27,42
Mess- und Schaltpreis Euro/Jahr 111,63 132,84

Hinweis: Bei gemeinsamer Messung enthält der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch auch einen erheblichen Anteil des übrigen Stromverbrauchs. Der örtlich zuständige Netzbetreiber teilt SWD aufgrund dessen einen Faktor zur Aufteilung des während der Freigabestunden gemessenen Stromverbrauches mit. Der Faktor beträgt bei Anlagen mit Tagnachladung in der Regel 25 %. Durch die Multiplikation des Faktors mit dem außerhalb der Freigabestunden gemessenen Stromverbrauch wird eine Ausgleichsmenge ermittelt. Der außerhalb der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch wird um die Ausgleichsmenge erhöht. Dieser erhöhte Stromverbrauch gilt als übriger Stromverbrauch (HT). Der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch wird um die vorgenannte Ausgleichsmenge vermindert. Der verminderte Stromverbrauch gilt dann als Wärmespeicherstromverbrauch (NT).

Elektro-Wärmepumpe-Vertrag gültig ab 01.01.2023

Netto Brutto
Arbeitspreis HT Cent/kWh 24,37 29,00
Arbeitspreis NT Cent/kWh 24,37 29,00
Mess- und Schaltpreis Euro/Jahr 101,63 120,94

Die Netznutzungsentgelte für die Leitungspartner GmbH finden Sie hier.

Preise der Grundversorgung für Wärmestrom, Elektro-Wärmepumpen oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) gem. § 14a EnWG

Preise ab 01.12.2024

Der Strompreis der Grundversorgungstarife setzt sich jeweils aus einem monatlichen Grundpreis und einem Arbeitspreis je abgenommener Kilowattstunde zusammen. Die Preise gelten nur für die Energiemengen, die durch einen separaten Zähler getrennt vom Haushaltstrom gemessen werden (ausgenommen SP1 Anlagen).

Nacht1 und Nacht2 SP2N-Vertrag und SP2N+T-Vertrag ab 01.12.2024

Netto Brutto
Arbeitspreis HT Cent/kWh 22,69 27,00
Arbeitspreis NT Cent/kWh 22,69 27,00
Grundpreis Euro/Monat 8,47 10,08

SP2N-Vertrag = nur NT-Messung
SP2N+T-Vertrag = HT- und NT-Messung

Nacht3 SP 1 – Vertrag gültig ab 01.12.2024

Netto Brutto
Arbeitspreis HT Cent/kWh 32,81 39,04
Arbeitspreis NT Cent/kWh 23,04 27,42
Grundpreis Euro/Monat 9,30 11,07

Hinweis: Bei gemeinsamer Messung enthält der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch auch einen erheblichen Anteil des übrigen Stromverbrauchs. Der örtlich zuständige Netzbetreiber teilt den SWD aufgrund dessen einen Faktor zur Aufteilung des während der Freigabestunden gemessenen Stromverbrauchs mit. Der Faktor beträgt bei Anlagen mit Tagnachladung in der Regel 25 %. Durch die Multiplikation des Faktors mit dem außerhalb der Freigabestunden gemessenen Stromverbrauch wird eine Ausgleichsmenge ermittelt. Der außerhalb der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch wird um die Ausgleichsmenge erhöht. Dieser erhöhte Stromverbrauch gilt als übriger Stromverbrauch (HT). Der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch wird um die vorgenannte Ausgleichsmenge vermindert. Der verminderte Stromverbrauch gilt dann als Wärmespeicherstromverbrauch (NT).

Elektro-Wärmepumpe (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024) Vertrag gültig ab 01.12.2024

Netto Brutto
Arbeitspreis Cent/kWh 24,37 29,00
Grundpreis Euro/Monat 8,47 10,08

Elektro-Wärmepumpen und andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) (Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024)³,⁴ Vertrag gültig ab 01.12.2024

Netto Brutto
Arbeitspreis Cent/kWh 31,55 37,54
Grundpreis Euro/Monat 13,90 16,54

1 Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
2 Das Stromentgelt ermittelt sich auf der Basis von Nettopreisen und erhöht sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (zurzeit 19 %).
3 Die Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG wird bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen in der Abrechnung des Stromverbrauchs unter Vorbehalt der Genehmigung nach § 68 EnFG berücksichtigt.
Sofern die Belieferung an eine steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG in Verbindung mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den Beschlüssen BK6-22-300 und BK8-22/010-A erfolgt, welche mehr als 4,2 kW Leistung aufweist und erstmalig am oder nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde, gewährt der örtliche Netzbetreiber für die Stromlieferung aufgrund einer netzorientierten Steuerungsmöglichkeit eine Netzentgeltreduzierung. Dafür hat die Bundesnetzagentur verschiedene Module der Netzentgeltreduzierung festgelegt. Ihren Netzbetreiber teilen wir Ihnen jederzeit gerne auf Anfrage mit. Das Modul 1 sieht eine pauschale Reduzierung vor. Diese beträgt 80,00 Euro (brutto) zuzüglich einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie, die sich nach der Formel „3.750 kWh x örtlicher Arbeitspreis Niederspannung in EUR/kWh x 0,2“ errechnet, wobei die Reduzierung auf das an der jeweiligen Marktlokation zu zahlenden Netzentgelt begrenzt ist. Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung in Höhe von 40 % des Arbeitspreises auf die Netznutzung des jeweiligen Netzbetreibers. Im Rahmen der prozentualen Reduzierung nach Modul 2 reduziert sich zudem der Grundpreis um die Höhe auf die Netznutzung des jeweiligen Netzbetreibers entfallenden Grundpreises. Voraussetzung für Modul 2 ist, dass die Stromlieferung an eine steuerbare Verbraucheinrichtung mit mehr als 4,2 kW Leistung und einer erstmaligen Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024 erfolgt und deren Stromverbrauch über einen separaten Zähler gemessen sowie an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird. Die Netzentgeltreduzierung wird bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen und einer wirksamen Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung mit dem Netzbetreiber in der Abrechnung des Stromverbrauchs berücksichtigt, sodass sich der Preis entsprechend reduziert. Derzeit stehen nur Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung) und Modul 2 (prozentuale Arbeitspreisreduzierung) zur Verfügung. Gegenüber Kund:innen, die Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 sind, ist die Netzentgeltreduzierung nur möglich, wenn eine freiwillige Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG in Verbindung mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den Beschlüssen BK6-22 300 und BK8-22/010-A mit dem örtlichen Netzbetreiber besteht. Weitere Informationen zu den Modulen erhalten Sie bei Ihrem Netzbetreiber oder der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html.

100% Ökostrom

Strom ist nicht gleich Strom! Hier finden Sie alle Informationen zum Strommix und zur Herkunft:

Ökostrom Strommix der Stadtwerke Düren

Die Energie der SWD - immer eine gute Entscheidung: