Was steckt hinter § 14a Energiewirtschaftsgesetz?
Neuer Umgang mit „Steuerbaren Verbrauchern“
Die Nutzung von Wärmepumpen, Wallboxen oder Stromspeichern ist ein wichtiger Baustein für eine klimaneutrale Zukunft. Doch unser Stromnetz ist noch nicht für den schnellen Stromverbrauchsanstieg vorbereitet. Die Netzbetreiber können daher die Leistung zeitlich begrenzt so steuern, dass Engpässe im Stromnetz vermieden werden können. Sie sorgen damit für mehr Flexibilität im Netz.
Kurzvideo zu § 14a EnWG
Neuregelung: Dimmung und Rabatte für Netzentgelte
Seit 1. Januar 2024 können Netzbetreiber bei drohenden Überlastungen des Netzes die Leistung der Geräte vorübergehend dimmen. Als Gegenleistung für die Steuerbarkeit profitieren Verbraucher:innen von vergünstigten Netzentgelten. Übrigens: In den meisten Fällen wird eine Dimmung nicht bemerkt.
Vollständiges Gesetz nachlesen (Weiterleitung zu gesetze-im-internet.de, Herausgeber: Bundesrepublik Deutschland)
Ab 1. Januar 2024 gilt nach § 14a EnWG:
- Berechtigte Geräte: Mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW
- Teilnahme verpflichtend
- Gegenleistung: Reduzierung der Netzentgelte
- Gerätevoraussetzung: Unter § 14a fallen alle unten genannten Geräte
- Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch
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Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Der § 14a EnWG gilt für die sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Dazu gehören die folgenden Geräte. Ihre Leistung muss über 4,2 kW liegen und sie müssen im Niederspannungsnetz angeschlossen sein.
- Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen z.B. Heizstäbe
- Private Ladepunkte für E-Fahrzeuge bzw. Wallboxen
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
- Klimaanlagen, welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein
- Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und wurde durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet
Hinweis: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz. Lediglich Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell überführt werden. Hierzu informiert Sie Ihr zuständiger Netzbetreiber. Ob Ihre Anlage einen bestehenden 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. (Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.
3 Modelle der Netzentgelt-Reduzierung
Modul 1 - Standard & Pauschaler Rabatt
- Ist standardmäßig bei Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung aktiviert, sobald der/ die Installateur:in dies dem zuständigen Netzbetreiber meldet
- Für Anlagen ohne separaten Zähler geeignet
- Bietet einen unabhängig vom Vebrauch pauschalen jährlichen Rabatt auf das Netzentgelt:
Der Betrag variiert je nach Netzgebiet zwischen ca. 120 und 180 Euro pro Jahr. Der Netzbetreiber für das Stadtgebiet Düren ist die Leitungspartner GmbH. Für 2024 ist hier eine maximale Pauschale von 158,81€ brutto vorgesehen. Das zu zahlende Netzentgelt darf durch die Einsparung keinesfalls 0€ unterschreiten.
Modul 2 - Prozentuale Reduzierung & nur für separate Zähler
- Außschließlich für Anlagen mit separatem Stromzähler möglich
- Reduziert den Netzentgelt-Arbeitspreis um 60%
- Wechsel zu Modul 2 muss beim Stromlieferanten beauftragt werden und könnte sich besonders für sehr hohe Verbräuche lohnen (ab ca. 2.500 kWh)
Modul 3 - Zeitvariables Netzentgelt (Anreizmodul)
- Ermöglicht Einsparungen von bis zu 60% der Netzentgelte
- Zielt darauf ab, den Verbrauch in Zeiten geringer Netzbelastung zu verlagern
- Netzbetreiber legen unterschiedliche Preisstufen für verschiedene Tageszeiten fest
Automatische Anmeldung einer Anlage ab 2024
Damit Sie mit Ihrem neuen Gerät, das ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, von den Entlastungen profitieren, müssen Sie erst einmal nichts tun. Durch die verpflichtende Teilnahme an § 14a EnWG gibt Ihr/Ihre Elektroinstallateur:in, welcher Ihr Gerät in Betrieb nimmt, die Info zur Inbetriebnahme direkt an den zuständigen Netzbetreiber weiter. Dieser gibt wiederum die Information an uns als Energielieferanten weiter. Daraufhin gilt bei Ihnen automatisch die Entlastungslogik aus Modul 1, sofern aufgrund eines separaten Zählers nicht das Modul 2 von dem/der Installateur:in gemeldet wurde.
Stadtwerke Düren setzen die neuen Regelungen ab 2024 automatisch um
Die Reduzierung der Netzentgelte wird Ihnen automatisch in Ihrer Abrechnung transparent ausgewiesen und gutgeschrieben - wir verrechnen also Ihre Stromkosten mit dem Entlastungsbetrag. Sollten Sie von der Entlastungslogik aus Modul 2 oder 3 profitieren wollen, so melden und beauftragen Sie dies bitte bei uns als Ihren Energielieferanten, am besten per E-Mail unter Angabe der Zählernummern an service@stadtwerke-dueren.de.
Netzbetreiber in Düren: Leitungspartner
Im Stadtgebiet Düren ist die Leitungspartner GmbH Netzbetreiber und für die Umsetzung der Neuregelung von § 14a EnWG zuständig. Alle aktuellen Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Infoseite.
Fragen und Antworten
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist eine wichtige Neuregelung, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist und den Umgang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz regelt.
Der § 14a EnWG zielt darauf ab, das Stromnetz zu stabilisieren und Überlastungen zu vermeiden, insbesondere angesichts der zunehmenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen, Wärmepumpen und Batteriespeichern.
Die Kernidee besteht darin, Verbraucher:innen finanziell zu belohnen, wenn sie ihren Energieverbrauch flexibel und netzdienlich gestalten.
Das Dimmen ist möglich, wenn:
- 15 % der Anlagen in einem Niederspannungsnetzstrang über den TAF10 (Tarifanwendungsfall „hoch aufgelöste Daten“) zum Ermitteln eines Netzengpasses ermittelt und ausgewertet wurden
oder
- 7 % der Anlagen in einem Niederspannungsnetzstrang plus Trafoabgangsmessung über den TAF10 (Tarifanwendungsfall „hoch aufgelöste Daten“) zum Ermitteln eines Netzengpasses ermittelt und ausgewertet wurden.
Bei einem Niederspannungsnetzstrang kann es sich um einen Straßenzug oder ein Arealnetz von mehreren Straßen handeln.
1. Netzbetreiber können bei drohender Überlastung die Leistung der betroffenen Geräte temporär von höchstens 2 Stunden/Tag dimmen.
2. Ein Basisbezug von mindestens 4,2 kW ist jederzeit gesichert.
3. Der normale Haushaltsstrom, wie z. B. Waschmaschine, Trockner oder Herd, bleibt von der Regelung unberührt.
4. Haushalte mit PV-Anlage und Batteriespeicher werden eine Dimmung möglicherweise gar nicht bemerken.
Folgende Geräte fallen unter die Regelung:
- Private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
- Wärmepumpen (inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen)
- Fest installierte und zentral steuerbare Klimaanlagen
- Stromspeicher/Batteriespeicher
Dies gilt nicht für:
- öffentliche Ladesäulen
- Anlagen zur Kühlung kritischer Infrastruktur, Lebensmitteln, Medikamenten oder mobile Steckeranlagen
- PV-Anlagen (diese werden über den Redispatch EEG gesteuert)
Die Regelung gilt verpflichtend für:
- Nur im Niederspannungsnetz angeschlossene Geräte
- Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW (gilt auch für mehrere kleine Verbrauchseinrichtungen, deren elektr. Leistungen addiert über 4,2 kW ergeben)
- Geräte, die am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und beim Netzbetreiber angemeldet wurden
Für vor 2024 installierte Geräte bleibt die Teilnahme erst einmal freiwillig. Diese haben noch Bestandsschutz, müssen aber bis Ende 2028 in das neue System überführt werden.
Als Gegenleistung für die Steuerbarkeit erhalten Verbraucher:innen finanzielle Vorteile:
- Modul 1 (ohne separaten Zähler): pauschaler Abzugsbetrag bei den Netzentgelten, jedoch darf das zu zahlende Netzentgelt durch die Einsparung keinesfalls 0€ unterschreiten.
- Modul 2 (mit separatem Zähler): Reduzierung der Netzentgelte auf 40% je verbrauchter kWh, d.h. eine Netzentgeltabsenkung um 60 %
- Modul 3 (zusätzlich zu Modul 1): Zeitvariables Netzentgelt (ab 01.01.2025 bestellbar)
1. Der Netzbetreiber legt die Netzgeltreduzierung nach dem gewünschten Reduzierungs-Modul fest.
2. Der Lieferant berücksichtigt die Netzgeltreduzierung im Energieliefervertrag.
3. Der/Die Kund:in erhält die reduzierte Energieabrechnung.