Die Abrechnung nach Personen ist nicht durchführbar. Die Kunden müssten die Anzahl der Bewohner eines Gebäudes und auch die Änderungen laufend mitteilen. Das wäre aus Verwaltungsgründen unmöglich und aus datenschutzrechtlichen Gründen fragwürdig.
Die Rechtsprechung erlaubt, auf eine über die Erfassung der Anzahl der Wohneinheiten hinausgehende Differenzierung z.B. nach der Größe der Wohneinheit oder der Anzahl der Wohnräume zu verzichten, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt, nicht gibt. (vgl. BGH-Urteil VIII ZR 245/15 vom 17.5.2017, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.04.2004, 1 K 93/03)
Ob eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und sozio-kulturellen Bestimmungsfaktoren ab. Diese kann der Wasserversorger natürlich nicht berücksichtigen, insoweit wird die Wohneinheit als gerechtfertigter "Wahrscheinlichkeitsmaßstab" angesehen.